Pflegegrad-Punkte: Ab wie vielen Punkten welcher Pflegegrad?
Hinweis: Für 2027 ist eine Pflegereform geplant, die dieses Thema betreffen kann. Wir aktualisieren die Seite, sobald sie beschlossen ist. Zum aktuellen Stand der Reform
Kurz gesagt: Der Pflegegrad ergibt sich aus einem Gesamtwert zwischen 0 und 100 Punkten. Ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5. Die Punkte entstehen aus sechs unterschiedlich gewichteten Modulen. Für 2027 sind höhere Grenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 geplant.
Die Punktgrenzen (gültig 2026)
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
|---|---|---|
| kein Pflegegrad | unter 12,5 Punkte | keine erhebliche |
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkte | gering |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkte | erheblich |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkte | schwer |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkte | schwerst |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkte | schwerst, mit besonderen Anforderungen an die Versorgung |
Wie die Punkte entstehen
Der Medizinische Dienst bewertet sechs Lebensbereiche. Jedes Modul fließt mit einem festen Anteil in das Ergebnis ein:
| Modul | Anteil |
|---|---|
| 1 Mobilität | 10 Prozent |
| 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (der höhere Wert zählt) | 15 Prozent |
| 4 Selbstversorgung | 40 Prozent |
| 5 Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen | 20 Prozent |
| 6 Alltagsleben und soziale Kontakte | 15 Prozent |
Innerhalb jedes Moduls werden die einzelnen Kriterien bewertet, meist in vier Stufen von „selbstständig“ bis „unselbstständig“. Die Summe dieser Einzelpunkte wird nach einer gesetzlichen Tabelle in gewichtete Punkte umgerechnet. Zusammen ergibt das den Gesamtwert zwischen 0 und 100.
Faustregel: Die Selbstversorgung zählt fast so viel wie alle anderen Module zusammen. Wer hier Hilfe braucht, sammelt schnell Punkte. Deshalb lohnt es sich, gerade Modul 4 im Gutachten genau zu prüfen. Wie das geht, erklären wir unter Pflegegutachten verstehen.
Knapp daneben?
Liegt Ihr Ergebnis nur wenige Punkte unter der nächsten Grenze, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Das Gutachten war falsch: Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.
- Die Situation hat sich verschlechtert: Beantragen Sie eine Höherstufung.
Geplant: Höhere Grenzen ab 2027
Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sollen ab dem 1. Januar 2027 strengere Grenzen gelten. Laut Fachberichten sind geplant:
| Pflegegrad | heute ab | geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
| Pflegegrad 4 und 5 | 70 Punkte / 90 Punkte | unverändert |
Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden, sollen noch nach den bisherigen Grenzen bewertet werden. Bereits festgestellte Pflegegrade sollen Bestandsschutz erhalten. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen, Details können sich ändern. Den aktuellen Stand verfolgen wir unter Pflegereform 2027.
Besonderheiten bei Kindern
Kinder werden mit altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen. Gewertet wird nur, was über den üblichen Hilfebedarf in diesem Alter hinausgeht. Für Kinder bis 18 Monate gelten abweichende Grenzen: Sie werden bei gleicher Punktzahl einen Pflegegrad höher eingestuft.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich knapp unter einer Grenze liege?
Dann entscheidet oft eine einzige Einschätzung im Gutachten über den Pflegegrad. Prüfen Sie vor allem Modul 4 und 5 genau. Ist der Bescheid weniger als einen Monat alt, kann sich ein Widerspruch lohnen.
Gibt es einen Pflegegrad-Rechner?
Online-Rechner können eine grobe Orientierung geben, ersetzen aber keine Begutachtung. Die genaue Umrechnung der Einzelpunkte in gewichtete Punkte ist komplex und hängt von vielen Einzelkriterien ab.
Gelten für Kinder andere Grenzen?
Für Kinder bis 18 Monate gelten abweichende Grenzen: Sie erhalten bei gleicher Punktzahl einen Pflegegrad höher. Ältere Kinder werden nach denselben Grenzen eingestuft, aber mit gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen.
Quellen
Rechtsgrundlagen: § 15 SGB XI, Anlage 1 und 2 zu § 15 SGB XI
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI: Bewertungssystematik
- BMG: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), 05.06.2026
- Pflege-Dschungel: Pflegereform 2027, die Einstufung soll strenger werden (18.09.2026)
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