Pflegereform 2027: Was sich ändern soll (laufend aktualisiert)
Kurz gesagt: Die Bundesregierung plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz strengere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 und eine Neuordnung der Leistungen in Budgets. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Nach dem Entwurf sollen bereits festgestellte Pflegegrade Bestandsschutz erhalten, und Anträge bis zum 31. Dezember 2026 sollen noch nach den bisherigen Grenzen bewertet werden.
Stand: 24. September 2026. Die Reform ist noch nicht beschlossen. Alle Angaben beruhen auf dem Referentenentwurf und können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern.
Das Wichtigste in Kürze
- Strengere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab dem 1. Januar 2027
- Stichtag: Anträge bis zum 31. Dezember 2026 sollen noch nach den bisherigen Grenzen bewertet werden
- Bestandsschutz für bereits festgestellte Pflegegrade
- Neue Budgets statt einzelner Leistungen wie Pflegegeld und Verhinderungspflege
- Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll entfallen
- Höhere Beiträge, unter anderem für Kinderlose
Strengere Einstufung: die geplanten Punktgrenzen
| Pflegegrad | heute ab | geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
| Pflegegrad 4 und 5 | 70 Punkte / 90 Punkte | unverändert |
Wer künftig neu begutachtet wird, braucht also mehr Punkte für denselben Pflegegrad. Laut Fachberichten soll zudem die Bewertung einzelner Kriterien angepasst werden. Sozialverbände wie der SoVD lehnen die höheren Grenzen ab, weil sie die Zugangshürden erhöhen, ohne dass sich der Pflegebedarf ändert. Besonders kritisch sehen sie Verschärfungen bei Kleinkindern.
Wie die Punkte heute entstehen, erklären wir unter Pflegegrad-Punkte.
Der Stichtag 31. Dezember 2026
Der Entwurf enthält eine Übergangsregelung zur Anpassung der Schwellenwerte (§ 142b SGB XI in der Entwurfsfassung). Nach Fachberichten gilt:
- Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt: Bewertung nach den bisherigen Grenzen, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.
- Antrag ab dem 1. Januar 2027: Bewertung nach den neuen, strengeren Grenzen.
Was Sie jetzt tun können:
- Besteht bereits Pflegebedarf, aber noch kein Pflegegrad? Dann stellen Sie den Antrag, ein formloses Schreiben reicht.
- Hat sich der Hilfebedarf erhöht? Dann beantragen Sie eine Höherstufung. Unsere Vorlage ist kostenlos.
- Eingang nachweisen: Schicken Sie Anträge mit Einwurf-Einschreiben oder Fax und bitten Sie um eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Ein Antrag ohne tatsächlichen Bedarf bringt nichts, denn die Begutachtung bewertet den echten Hilfebedarf.
Bestandsschutz: Was passiert mit bestehenden Pflegegraden?
Nach dem Entwurf sollen Menschen mit bereits anerkanntem Pflegegrad diesen nicht allein wegen der neuen Grenzen verlieren. Eine Herabstufung bleibt möglich, wenn sich der Zustand tatsächlich verbessert, so wie heute auch.
Neue Budgets statt Einzelleistungen
Nach dem Entwurf sollen die Leistungen in vier Budgets gebündelt werden:
- Entlastungsbudget: soll unter anderem Pflegegeld und Verhinderungspflege zusammenführen
- Sachleistungsbudget: für professionelle Pflegedienste
- Sozialraumbudget: für Unterstützung im Alltag
- Überbrückungsbudget: für Notsituationen
Wie genau die Budgets ausgestaltet werden und was das für einzelne Familien bedeutet, ist noch in der Diskussion. Wir ergänzen diesen Abschnitt, sobald Details feststehen.
Weitere geplante Änderungen
- Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von heute 131 € im Monat soll entfallen und durch eine Pflegebegleitung ersetzt werden.
- Beiträge: Der Zuschlag für Kinderlose soll steigen, die Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls.
- Pflegeheim: Die Zuschläge zum Eigenanteil sollen langsamer steigen.
- Dynamisierung: Leistungen sollen ab 2028 regelmäßig angepasst werden.
Wie geht es weiter?
Stand September 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Verbände wie der SoVD haben Stellung genommen. Als Nächstes folgen der Beschluss im Bundeskabinett und die Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Erst danach steht fest, was ab 2027 wirklich gilt.
Wir halten diese Seite aktuell. Mit unserem Erinnerungsdienst erfahren Sie es sofort, wenn sich etwas ändert.
Änderungsprotokoll
- 24.09.2026: Seite erstellt. Stand: Referentenentwurf vom 05.06.2026, Stellungnahme SoVD vom 23.09.2026.
Häufige Fragen
Verliere ich durch die Reform meinen Pflegegrad?
Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Grenzen. Bereits festgestellte Pflegegrade sollen Bestandsschutz erhalten. Verbessert sich der Zustand tatsächlich, bleibt eine Herabstufung aber wie bisher möglich.
Soll ich jetzt noch schnell einen Antrag stellen?
Wenn bereits Pflegebedarf besteht oder sich der Hilfebedarf erhöht hat, spricht nichts dagegen, den Antrag noch 2026 zu stellen. Ohne tatsächlichen Bedarf hat ein Antrag keinen Sinn, denn die Begutachtung prüft den echten Hilfebedarf.
Wann ist die Reform beschlossen?
Das steht noch nicht fest. Stand September 2026 liegt ein Referentenentwurf vor, zu dem Verbände Stellung nehmen. Danach folgen Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat. Wir aktualisieren diese Seite bei jedem Schritt.
Quellen
Rechtsgrundlagen: § 15 SGB XI, § 142b SGB XI (Entwurf)
- BMG: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), 05.06.2026
- Techniker Krankenkasse: Pflegereform 2027 im Überblick
- SoVD: Stellungnahme zum Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (23.09.2026)
- Apotheken Umschau: Pflegereform 2027, was sich für Versicherte ändert
- Pflege-Dschungel: Pflegereform 2027, die Einstufung soll strenger werden (18.09.2026)
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