Nach dem Widerspruch: Zweitgutachten, Widerspruchsausschuss, Dauer
Kurz gesagt: Nach Ihrem Widerspruch prüft die Pflegekasse den Fall erneut und beauftragt meist den Medizinischen Dienst mit einem weiteren Gutachten. Gibt sie Ihnen recht, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Andernfalls entscheidet der Widerspruchsausschuss. Gegen dessen Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats kostenfrei beim Sozialgericht klagen.
Der Ablauf im Überblick
- Eingang und Bestätigung: Die Pflegekasse bestätigt den Eingang und bittet gegebenenfalls um die Begründung.
- Erneute Prüfung: Die Pflegekasse prüft Ihre Begründung. Meist beauftragt sie den Medizinischen Dienst mit einem Widerspruchsgutachten, entweder nach Aktenlage oder mit einem neuen Besuch, oft durch eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter.
- Abhilfe: Hält die Pflegekasse Ihren Widerspruch für berechtigt, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Wird nur teilweise abgeholfen, zum Beispiel ein höherer, aber nicht der beantragte Pflegegrad, läuft das Verfahren für den Rest weiter.
- Widerspruchsausschuss: Bleibt die Pflegekasse bei ihrer Entscheidung, legt sie den Fall dem Widerspruchsausschuss vor. Er entscheidet mit einem Widerspruchsbescheid.
- Klage: Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb von einen Monat Klage beim Sozialgericht erheben.
Wie groß sind die Chancen?
Im Jahr 2022 hat der Medizinische Dienst 185.494 Widerspruchsgutachten erstellt, etwa jedes dritte davon mit geändertem Ergebnis. Ein Widerspruch ist also kein aussichtsloses Unterfangen. Am meisten hängt davon ab, wie konkret Sie die Fehler im Gutachten begründen und belegen.
Wie lange dauert es?
Eine feste Frist für die Entscheidung gibt es nicht. Häufig dauert es einige Wochen bis wenige Monate, vor allem wenn ein neues Gutachten erstellt wird.
Hat die Pflegekasse nach drei Monaten ohne ausreichenden Grund nicht über Ihren Widerspruch entschieden, können Sie beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben. Oft reicht schon eine freundliche schriftliche Nachfrage mit Hinweis auf diese Möglichkeit.
Was Sie in der Zwischenzeit tun können
- Pflegetagebuch weiterführen, falls ein neuer Besuch des Medizinischen Dienstes kommt. Die Vorlage finden Sie kostenlos bei uns.
- Neue Berichte nachreichen, wenn Arzt- oder Therapietermine anstehen.
- Verschlechterungen mitteilen, die im Laufe des Verfahrens eintreten.
- Leistungen des bisherigen Pflegegrads weiter nutzen. Der alte Bescheid gilt bis zur neuen Entscheidung.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird
Dann haben Sie drei Möglichkeiten:
- Klage beim Sozialgericht: Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei, einen Anwalt brauchen Sie in der ersten Instanz nicht zwingend. Das Gericht kann ein eigenes, unabhängiges Gutachten einholen.
- Höherstufung beantragen, wenn sich die Situation inzwischen verschlechtert hat. Mehr dazu unter Widerspruch oder Höherstufung.
- Die Entscheidung akzeptieren, wenn das Widerspruchsgutachten nachvollziehbar ist.
Hat Ihr Widerspruch Erfolg und hatten Sie eine Anwältin, einen Anwalt oder einen Sozialverband eingeschaltet, muss die Pflegekasse die notwendigen Kosten in der Regel erstatten. Welche Unterstützung passt, vergleichen wir unter Hilfe beim Widerspruch.
Häufige Fragen
Kommt beim Widerspruch immer ein neuer Gutachter ins Haus?
Nicht immer. Manchmal entscheidet der Medizinische Dienst nach Aktenlage, also anhand des alten Gutachtens und Ihrer Begründung. Wenn Sie eine erneute Begutachtung zu Hause für nötig halten, beantragen Sie sie ausdrücklich in Ihrer Begründung.
Kann ich den Widerspruch zurücknehmen?
Ja, jederzeit bis zur Entscheidung. Eine schriftliche Mitteilung an die Pflegekasse genügt.
Brauche ich für die Klage einen Anwalt?
Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können die Klage selbst schriftlich einreichen oder bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts aufnehmen lassen. Bei schwierigen Fällen ist Unterstützung durch einen Sozialverband oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt aber sinnvoll.
Quellen
Rechtsgrundlagen: § 85 SGG, § 87 SGG, § 88 SGG, § 183 SGG, § 63 SGB X
- § 85 SGG: Abhilfe oder Widerspruchsbescheid
- § 87 SGG: Klagefrist
- § 88 SGG: Untätigkeitsklage
- § 183 SGG: Kostenfreiheit für Versicherte
- Medizinischer Dienst Bund: Korrekturquote bei Pflegegutachten liegt bei 2,3 Prozent (21.11.2023)
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